BTHG in Bayern

Behinderung und Behindertenpolitik

Selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit am gesellschaftlichen Leben und der Abbau von Barrieren bilden das Kernstück der Behindertenpolitik. Die gegenwärtigen Herausforderungen bestehen aktuell u.a. darin, die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland umzusetzen. Weitere wichtige Themen sind insbesondere aber auch der Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderung vor Gewalt, die Umsetzung der Barrierefreiheit, die Inklusion und Teilhabe junger Menschen mit Beeinträchtigung oder auch das Vormundschafts- und Betreuungsrecht.

Bundesteilhabegesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom 23.12.2016 ist ein Leistungsgesetz für Menschen mit einer Teilhabeinschränkung geschaffen worden.  

Insbesondere im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) soll eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der Eingliederungshilfe erreicht werden.  

Ziel des BTHG ist es u.a. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und bei ihrer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). Die Leistungen sollen nicht länger institutionszentriert, sondern vielmehr personenzentriert in einem gemeinsamen Gespräch ermittelt und bereitgestellt werden. Hierbei soll insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-BRK Berücksichtigung finden.

BTHG in Bayern

Für die Umsetzung des BTHG in Bayern wurden in den Jahren 2018 und 2019 die Bayerischen Teilhabegesetze I und II (BayTHG I, II) erarbeitet und verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten des BayTHG I wurde die LAG SELBSTHILFE Bayern e.V. (LAGS) als maßgebliche Organisation der Interessensvertretung bei der landesrechtlichen Umsetzung des BTHG benannt. Somit müssen wir an Verhandlungen zum Vertragsrecht, bei Schiedsstellenverfahren und bei der Entwicklung eines Bedarfsermittlungsinstruments beteiligt werden und können unsere Expertise einbringen.

Rahmenvertrag

Bereits seit 2017 treffen sich die bayerischen Bezirke und die Spitzenverbände der Leistungserbringer, um auf Grundlage des BTHG und des BayTHG I neue Rahmenverträge für die Erbringung von Leistungen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu verhandeln. Bereits vor der Benennung der LAGS als maßgebliche Organisation der Interessenvertretung im BayTHG I wurde der Geschäftsführer der LAGS in diese Arbeitsgruppe eingeladen, um von Anfang an die Interessen der betroffenen Menschen mit Behinderungen bei diesen Verhandlungen zu vertreten. Das Gremium der sog. „AG Verhandlungen“ hat nach dem BayTHG schwerpunktmäßig den Auftrag einen neuen Rahmenvertrag für die Eingliederungshilfe auszuhandeln. Der Rahmenvertrag ist die rechtliche Grundlage für die einzelnen Verträge zwischen den Leistungserbringern und den Bezirken, als Träger der Eingliederungshilfe.  Die LAGS wirkt bei den Rahmenvertragsverhandlungen mit, d.h. sie hat eine beratende Funktion, allerdings kein Stimmrecht. Ziel ist ein starker Rahmenvertrag, der möglichst viel auf Landesebene regelt. Damit soll sichergestellt werden, dass es bayernweit annähernd gleiche Lebensbedingungen für alle Leistungsberechtigten gibt. Das BTHG hat das gesamte Themenfeld grundlegend neu organisiert und so bestehen vor allem an diesem Punkt sehr große Herausforderungen im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung von Leistungen an Menschen mit Behinderungen. Besonders hervorzuheben sind die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen und auch die Aufhebung der Unterscheidung zwischen ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringung. Gerade in diesem Rahmen verfolgt die LAGS das Ziel, dass die zukünftigen Leistungen an Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Flexibilität und nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung der Betroffenen gestaltet werden müssen. Hierbei soll der Fokus auf die personenzentrierte Individualleistung (z.B. durch Assistenzleistungen) gelegt werden.  

Gegenwärtig gilt die Regelung einer Übergangsvereinbarung. Derzeit ist noch offen, ob der neue Bayerische Rahmenvertrag bis zu diesem Zeitpunkt fertig sein wird.

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de

https://www.lagoefw.de/landesentgeltkommission

Bedarfsermittlungsinstrument

Durch die Einführung des BTHG und den Änderungen im SGB IX fordert der Gesetzgeber, dass allen Menschen mit Behinderungen volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in sämtlichen Lebensbereichen ermöglicht wird. Die dazu erforderlichen Hilfen sollen ganzheitlich und personenzentriert ermittelt und eine individuelle den persönlichen Wünschen entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden. Der Bundesgesetzgeber gibt in § 118 SGB IX vor, dass die Länder ein Bedarfsermittlungsinstrument entwickeln sollen, das eine personenzentrierte Bedarfsfeststellung, die sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert, gewährleistet. Mit der Entwicklung eines solchen Instruments wurde in Bayern eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Selbsthilfe, der Träger der Eingliederungshilfe, den Leistungserbringern und den Regierungen unter dem Vorsitz des Bayerischen Bezirketags gebildet. Bei Beschlussfassungen steht den Vertretungen der Selbsthilfe ein Vetorecht zu.  

Die Arbeitsgruppe hat gemeinsam das Bayerische Bedarfsermittlungsinstrument (BIBay) erarbeitet. Die Einführung dieses Bedarfsermittlungsinstrumentes steht unmittelbar bevor. Den aktuellen Stand des Instrumentes und weitere Informationen zum sogenannten Gesamtplanverfahren können auf der Internetseite des Bayerischen Bezirketages abgerufen werden:

https://www.bay-bezirke.de/gesamtplanverfahren.html

AVSG (Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe) § 41f

Gemäß § 94 Abs. 4 SGB IX bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe. Diese besteht aus Vertretungen des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretungen der Verbände für Menschen mit Behinderungen.

Den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft hat die LAGS Bayern e.V.

Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist z.B. die Erarbeitung von Empfehlungen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe, sodass Menschen mit Behinderung unabhängig vom jeweiligen Wohnort möglichst vergleichbare Leistungen beziehen und Leistungsangebote wahrnehmen können.

Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft bestimmt sich auf bayerischer Landesebene nun nach § 41f AVSG. Die Geschäftsordnung für dieses Gremium wurde unter Federführung des Bayerischen Sozialministeriums erarbeitet.