Pflege

Seit 2017 gelten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) Personen als pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es handelt sich um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.

Etwa vier von fünf Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Davon werden weit über zwei Millionen Pflegebedürftige in Deutschland überwiegend durch Angehörige gepflegt. Die Pflegeleistungen von Familienangehörigen und Laienheferinnen werden ergänzt durch eine Vielzahl von Organisationen, von denen die meisten einem der sechs Wohlfahrtsverbände zuzurechnen sind.

Der seit 2017 geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff gewährt einem größeren Personenkreis Leistungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung als die vorherige Systematik. Etwa die Einstufung von Menschen mit dementieller Erkrankung wurde verbessert. Anders als in der GKV besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nur, wenn dieser von den Kassen anerkannt wurde. Die Überprüfung eines etwaigen Leistungsanspruches erfolgt durch die Medizinischen Dienste. Kurzzeitpflege (unter 6 Monaten) wird hingegen von den Krankenkassen gemäß der GB-A Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege finanziert.

Pflegebedürftige haben grundsätzlich die Wahl, ob sie die Hilfe von professionellen ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen (sogenannte Sachleistungen) oder Pflegegeld beziehen wollen. Eine Kombination dieser Leistungsarten ist ebenfalls möglich. Sobald Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, bestehen zahlreiche Mindeststandards für die Qualität der Leistungserbringung.

Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst

Durch die Pflegebegutachtung wird geklärt, inwieweit eine Person pflegebedürftig ist. Wenn ein Antrag auf Pflegeleistung bei der jeweiligen Pflegekasse bzw. bei der Pflegekasse der Person beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, ein Gutachten zu erstellen. Durch die Begutachtung wird geklärt, inwieweit Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Behinderung und Pflege 

Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung stehen  Menschen mit Behinderung gleichermaßen zur Verfügung (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Welche dieser Unterstützungsformen in welchem Umfang benötigt wird, ist individuell im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach dem SGB IX zu ermitteln. Dabei ist dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zu Leistungen der Pflegeversicherung sind Leistungen der Hilfe zur Pflege als nachrangig zu betrachten und folgen dem Bedarfsdeckungsprinzip. Menschen, die nach Sozialhilferecht bedürftig sind erhalten Hilfe zur Pflege, um die durch die Pflegeversicherung nicht (vollständig) abgedeckten Bedarfe zu decken. 

Demenzerkrankungen 

Mit fortschreitendem Alter steigt das Risiko gerontopsychiatrischer Erkrankungen. Demenz, der im Alter am häufigsten auftretenden psychiatrischen Krankheit, geht mit einem fortschreitenden Verlust kognitiver Funktionen und Gedächtnisleistungen einher und führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens. Dies bedingt oft einen hohen Grad an Pflegebedürftigkeit. Bei Menschen mit einer geistigen Behinderung können demenzielle Erkrankungen früher auftreten und mit stärkeren Einschränkungen verbunden sein als bei Menschen ohne Behinderung. 

Zur Optimierung der Lebensbedingungen von Menschen mit Demenz und der sie häuslich Pflegenden gibt es seit 2018 die zentrale Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern und sukzessive regionale Fachstellen in den Bayerischen Bezirken.  

Weitere Beratungsangebote und Beschwerdemanagement 

Pflegestützpunkte  

Im Zuge der landesrechtlichen Umsetzung des dritten Pflegestärkungsgesetzes wurden den Ländern im Bereich des SGB XI verschiedene Möglichkeiten eröffnet, die Rolle ihrer Kommunen im Bereich der Pflege zu stärken.  Besonders wichtig ist hierbei in Bayern die Etablierung von Pflegestützpunkten, die in Trägerschaft der Kranken- und Pflegekassen, Bezirke, Landkreise und kreisfreier Städte sind. Die Pflegestützpunkte bieten eine kostenlose Beratung zu allen Themen rund um die Pflege und stehen allen Bürgerinnen und Bürgern (gesetzlich oder privat versichert) offen. 

Die individuell aufsuchende Pflegeberatung nach §7a SGB XI erfolgt durch die Pflegeberater der gesetzlichen Pflegekassen bei Antrag auf Pflegeleistungen bei der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse. 

Zudem gibt es die Möglichkeit einer Kassenübergreifenden Pflegeberatung (§7a SGB XI) für gesetzlich Pflegeversicherte und deren Bezugspersonen (0800 – 772 1111). 

Während der Pflege gibt es bei Bezug von Pflegegeld nach § 37 Abs. 3 SGB XII in der Häufigkeit abhängend vom Pflegegrad regelmäßige, verpflichtende Beratungstermine, deren kosten von den Pflegekassen übernommen werden. 

Zur Beratung für Angehörige gibt es Fachstellen für pflegende Angehörige, die als Erstanlaufstelle fungieren, aber auch allgemeine und psychosoziale Beratung anbieten. 

Zur Vermittlung von Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege und dem Umgang mit Pflegebedürftigen mit dementieller oder psychischer Erkrankung gibt es für Angehörige gesetzlich Versicherter Pflegebedürftiger und für ehramtlich Tätige Pflegekurse, die nach §45 SGB XI mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. 

FQA 

Die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) werden teilweise noch mit dem alten Begriff „Heimaufsicht“ bezeichnet. DIE FQA haben Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Bewohner*innen und auch Trägern der Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit. Dies gilt gleichermaßen für die Gründung als auch für die Durchführung des Betriebs in stationären Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen, stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung, ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen. Die FQA überwacht bei unangemeldeten Besuchen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Im Mittelpunkt der Prüfungen steht dabei die Frage, ob die Bewohnerinnen und Bewohner gut versorgt, betreut und gepflegt werden. Die FQA steht außerdem als Beschwerdestelle für alle Betroffenen zur Verfügung. 

Beschwerden über eine Einrichtung können auch an den MD gerichtet werden:  

Beschwerden an die FQA werden auch an MD weitergeleitet und umgekehrt. 

Dieser Überblick des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege beinhaltet neben Pflegestützpunkten, Fachstellen für Pflegende Angehörige oder Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) auch weitere Beratungsangebote.