Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen in Bayern
Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V
Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen die gesundheitsbezogene Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V. Die GKV-Fördergemeinschaft Selbsthilfe in Bayern hat dafür den Runden Tisch Selbsthilfeorganisationen Bayern eingerichtet, dessen Geschäftsstelle bei der LAG SELBSTHILFE Bayern (LAGS) angesiedelt ist.
Antragsverfahren
Erforderliche Unterlagen
Bis 31.12.2024 müssen die folgenden vollständigen Antragsunterlagen für die Pauschalförderung eingereicht sein:
- Haushaltsplan 2025/Jahresplanung 2024/Jahresrechnungen 2024/2023 (Link)
- Jahrestätigkeitsplanung für das Antragsjahr 2025 (ggf. Entwurf)
- Mitteilung über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
- Bestätigung der Richtigkeit der Angaben
- Satzung der Selbsthilfeorganisation auf Landesebene (Nur bei Erstantragstellung oder Änderung einzureichen)
- Körperschaftssteuer Freistellungsbescheid des Finanzamtes
- Nachweis über die Mittelverwendung der Pauschalförderung (Verwendungsnachweis) im abgelaufenen Förderjahr (Link)
- Imageflyer, Vereinsbroschüren, Links auf Videos o.ä.
- Falls Sie die Unterlagen nicht vollständig einreichen können, begründen Sie dies bitte im Anschreiben oder auf einem Beiblatt und teilen Sie uns mit, bis wann Sie die Unterlagen einreichen können.
Antragsfristen
Anträge für die Pauschalförderung: Einreichung der vollständigen Unterlagen bis 31.12.2024 (später eingereichte Unterlagen werden nicht berücksichtigt)
Neu: Anträge für die Projektförderung können bis zum 30.6.2025 eingereicht werden.
Die Antragsunterlagen sind zu senden an:
Runder Tisch Selbsthilfeorganisationen
c/o LAG SELBSTHILFE Bayern e.V.
Orleansplatz 3
81667 München
Kriterien des Förderverfahrens
Über die eingereichten Anträge auf Pauschalförderung entscheidet die GKV-Fördergemeinschaft Selbsthilfe Bayern in der Vergabesitzung unter Einbeziehung der Selbsthilfevertretungen.
Die Höhe der Förderung wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, der Anzahl der eingereichten Anträge und des begründeten Förderbedarfs der Selbsthilfeorganisationen festgelegt. Die Entscheidungskriterien sind im Merkblatt detailliert beschrieben.
Die Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V ist ein Zuschuss zu den Gesamtkosten, die einer Selbsthilfeorganisation auf Landesebene entstehen. Posten, die bei anderen Zuschussgebenden beantragt werden, können nicht gefördert werden. Auf eine Förderung nach § 20h SGB V sowie auf eine bestimmte Förderhöhe besteht kein Rechtsanspruch.
- Leitfaden zur Selbsthilfeförderung § 20h SGB V
- Merkblatt zum Förderverfahren Selbsthilfeförderung § 20h SGB V
Datum der Förderentscheidung
- Pauschalförderung: Mitte März 2025
- Projektförderung: Entscheidung richtet sich nach dem Datum der Einreichung; spätestens drei Monate nach Einreichung des vollständigen Projektantrags.
Zusage / Ablehnung
- Die Zusage oder Ablehnung erfolgt mittels schriftlichen Bescheides an die von Ihnen im Rahmen der Antragsstellung angegebene Adresse.
Auszahlung
- Zeitnahe Überweisung der zugesagten Mittel nach Erhalt des Förderbescheids
Federführung 2025
Die Federführung für die Pauschalförderung 2025 hat der vdek inne. Ansprechpartnerin ist:
Dr. Linda Föttinger
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Bayern
Referentin Politik und Kommunikation
Arnulfstr. 201 a
80634 München
E-Mail: linda.foettinger@vdek.com
Telefon: 089 / 55 25 51 – 61
Internet: www.vdek.com
Die Federführung für die Projektförderung 2025 hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau inne. Ansprechpartner ist:
George Lankes
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
– Bereich Leistung –
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel
E-Mail: George.Lankes@svlfg.de
Telefon: 0561 / 785-14167
Internet: www.SVLFG.de
Dienstgebäude: Neumarkter Straße 35, 81673 München
Mitglieder der GKV-Fördergemeinschaft Selbsthilfe in Bayern
- AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
- BKK Landesverband Bayern
- KNAPPSCHAFT – Regionaldirektion München
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse
- IKK classic
- vdek-Landesvertretung Bayern
Beratend beteiligte Selbsthilfevertretungen
- Thomas Asam (LAG SELBSTHILFE Bayern e.V.)
- Renate Kretschmer (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V.)
- Bettina Lange (Koordinierungsstelle der Bayerischen Suchthilfe – KBS)
Fragen zur Antragstellung beantwortet die Geschäftsstelle
Die Mitarbeitenden der LAGS beraten Selbsthilfeorganisationen bei der Antragstellung nach § 20h SGB V. Sie übernehmen die Annahme und Bearbeitung der Anträge sowie die Organisation der Vergabesitzungen des Runden Tisches, in denen über die Mittelvergabe für die Pauschal- und Projektförderung entschieden wird. Dazu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie die Abstimmung mit den Selbsthilfevertretungen.
Weitere Informationen zur Selbsthilfeförderung nach § 20h SGB V
- Die Pauschalförderung dient den Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene als Zuschuss zur Absicherung ihrer gesundheitsbezogenen Selbsthilfearbeit für regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen.
- Die Projektförderung ist zur Unterstützung von einmaligen, gezielten, zeitlich und inhaltlich begrenzten Vorhaben vorgesehen. Dabei handelt es sich um Aktivitäten, die über das Maß der regelmäßigen Selbsthilfearbeit hinausgehen.
- Der Richtwert 2025 beträgt 1,36 € pro gesetzlich versicherter Person.
Ansprechpersonen
![](https://lag-selbsthilfe-bayern.de/wp-content/uploads/2024/07/portraet_stephanie_striebel.jpg)
Stephanie Striebel
Referentin für Selbsthilfeförderung und Behindertenpolitik
- E-Mail: stephanie.striebel@lags-bayern.de
- Telefon: +49 89 / 45 99 24 – 19
![Kai Freese-Wagner](https://lag-selbsthilfe-bayern.de/wp-content/uploads/2023/02/Kai-Freese-Wagner-1-800x600.jpg)
Kai Freese-Wagner
Referent für Selbsthilfeförderung
- E-Mail: kai.freese-wagner@lags-bayern.de
- Telefon: +49 89 / 45 99 24 – 26