Bildung
Die UN-BRK konkretisiert das Menschenrecht auf Bildung mit Blick auf die Situation und die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen (Artikel 24 UN-BRK). Sie verpflichtet den Vertragsstaat Deutschland zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems (Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK). Die menschenrechtliche Gewährleistung der Konvention umfasst die Bildung vom Lebensanfang bis zum Lebensende.
Die Monitoring-Stelle UN-BRK des Deutschen Instituts für Menschenrechte äußert sich auf ihrer Webseite zum Stand der praktischen Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung.
Institutionalisierte Bildung in Kindheit und Jugend
Gesetze müssen ausgehend vom Kind und seinem Anspruch aus der Menschenrechtskonvention gedacht werden. Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) besagt, dass alle Schulen die Aufgabe haben inklusiv zu unterrichten. So haben auch alle Regelschulen den Auftrag inklusive Bildung in ihrem Schulprofil zu verankern. Allerdings kann man erst von inklusiver Bildung sprechen, wenn jedes Kind die wohnortnahe Schule besuchen kann und dort die „angemessenen Vorkehrungen“ vorfindet, die es braucht. Bereits 2005 richtete die LAGS einen internen Arbeitskreis zum Thema ein, damals noch unter dem Namen „Schulische Integration“ und positionierte sich.
Gremium, in dem die LAGS vertreten ist:
Landesschulbeirat Bayern
Links und weiterführende Informationen
- Zeitschrift der BAG SELBSTHILFE: Selbsthilfe 3/2005: Schulische Integration in Bayern
- Organisationen mit Relevanz zur Frühförderung – Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE Bayern November 2009
- Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN-BRK, Information vom September 2017: Das Recht auf inklusive Bildung. Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN-BRK, Interview vom Februar 2022: „Kindeswohl muss im Lichte des Rechts auf inklusive Bildung verstanden werden“