Satzung

Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. (LAGS)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. (LAGS)“.

Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Selbstverständnis und Zweck

(1)         Der Verein (im Folgenden: LAGS) ist der Dachverband der Selbsthilfeverbände von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und deren Angehörige in Bayern. In Ausgestaltung des Sozialstaats- und Gleichstellungsgebotes des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung tritt die LAGS unter den Grundsätzen der Selbstbestimmung, Selbstvertretung, Normalisierung und Teilhabe für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ein. Ziel ist es, die gesellschaftliche, berufliche und kulturelle Teilhabe aller Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und deren Angehörige zu fördern.

(2)         Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen durch die gemeinsame Interessensvertretung, Erfahrungsaustausch und gegenseitige Hilfestellung in den alle Organisationen auf Landesebene in gleicher Weise berührenden Fragen.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

(3)         Ferner sieht die LAGS ihre Aufgabe darin, die Bildung von Verbänden für solche Gruppen, für die noch kein Spezialverband besteht, anzuregen und zu fördern, sowie bestehende Organisationen in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Ebenso fördert die LAG Selbsthilfe den Aufbau von örtlichen Arbeitsgemeinschaften zur Interessensvertretung von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und deren Angehörige auf kommunaler Ebene. Die LAGS arbeitet eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG Selbsthilfe e.V.) zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)         Die LAGS hat ordentliche und kooptierte Mitglieder.

(2)         Ordentliches Mitglied kann jede rechtsfähige Organisation werden, welche die Belange von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung bzw. deren Angehörige in ganz Bayern vertritt und von der Konzeption der Selbsthilfe ausgeht. Besteht in Bayern keine rechtsfähige Organisation und ist ein rechtsfähiger Bundesverband mit unselbstständigen Untergliederungen in Bayern tätig, kann dieser Mitglied in der LAGS werden und wird durch den gewählten Leiter in Bayern repräsentiert.

(3)         Kooptiertes Mitglied können werden:

Eine örtliche und überörtliche Arbeitsgemeinschaft in Bayern, die überwiegend Belange von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und deren Angehörige vertritt und/oder Organisationen und Verbände, die im Sinne der Teilhabe und Inklusion behinderter und chronisch kranker Menschen in Bayern wirken.

Kooptierte Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe der LAGS zu stellen und mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(4)         Über die Aufnahme von ordentlichen und kooptierten Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag die Mitgliederversammlung. Werden die Belange einer Gruppe von

Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung oder deren Angehörige bereits von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern vertreten, so ist bei der Aufnahme einer weiteren Organisation, die in diesem Bereich tätig ist, der betroffene Mitgliedsverband bzw. die betroffenen Mitgliedsverbände vorher anzuhören.

(5)         Mitglieder bezahlen Beiträge. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge innerhalb des ersten Halbjahres zu bezahlen.

(6)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung kann erfolgen:

wenn ein Mitglied gegen das Interesse des Verbandes schwer verstößt

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss hat das Mitglied das Recht, in der

Mitgliederversammlung angehört zu werden und/oder eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)         Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Tagesordnung per Wahrung einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Der Schriftform ist auch entsprochen, wenn die Ladung per E-Mail erfolgt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich unter Angabe der Zeit, der Tagesordnung und den benötigten Zugangsdaten in Form einer Online-Versammlung / Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Diese findet in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt, wobei auch eine telefonische Zuschaltung möglich ist. Auch hier hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme und kann von seinem Stimmrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Abstimmung nach der Versammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

(2)         Die/Der Vorsitzende bzw. im Fall der Verhinderung die/der Stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sollten beide nicht anwesend sein, wählt die Versammlung eine Versammlungsleitung.

(3)         Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung dies nicht anders regeln. Für Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)         Der Mitgliederversammlung obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht dem Vorstand zur ständigen Erledigung zugewiesen sind. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer

§ 7 Vorstand

(1)         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur

Eintragung der neu gewählten Vorstandsmitglieder ins Register im Amt.

Vorschläge zur Wahl des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung entgegengenommen, können aber auch bereits im Vorfeld schriftlich oder per E-Mail beim Verein eingereicht werden. Die Wahl kann auch mithilfe einer sicheren elektronischen Wahlform durchgeführt werden.

Der Vorstand besteht aus:

(2)         Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand gem. § 26 BGB. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenen Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln vertreten.

(3)         Die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes geschieht in einem Wahlgang. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.

(4)         Zum/Zur Vorsitzenden oder zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)         Zu Vorstandssitzungen hat die/der Vorsitzende mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Der Schriftform ist auch entsprochen, wenn die Ladung per E-Mail erfolgt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Die Vorstandssitzung kann in Form einer Online-Sitzung durchgeführt werden. Diese findet sodann in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt, wobei auch eine telefonische Zuschaltung möglich ist.

(6)         Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört u.a.:

die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte

(7)         Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand angemessene pauschale Tätigkeitsvergütungen im Rahmen zur Verfügung stehender Mittel erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die

Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen und sonstigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

§ 8 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

Zur Durchführung ihrer Aufgaben unterhält die LAG Selbsthilfe eine Geschäftsstelle. Zur Erledigung der laufenden Aufgaben bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung, die auf Weisung des Vorstandes arbeitet. Die Geschäftsführung erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben eigenständig.

§ 9 Niederschriften

Die in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

§ 10 Mittelverwendung bei Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Selbsthilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. November 2021 in München beschlossen.

Für die Richtigkeit

gez. Helga Jäniche
Vorsitzende des Vorstandes

gez. Thomas Bannasch
Geschäftsführer

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