Patientenrechte

Die Rolle der Patient*innen in der Gesundheitsversorgung hat sich gewandelt. Um Vertreter*innen der Ärzteschaft oder von Krankenkassen auf Augenhöhe begegnen zu können, benötigen sie verbindliche Rechte und den niederschwelligen Zugang zu umfassender und unabhängiger Beratung. Das deutsche Gesundheitssystem wird diesem Anspruch allerdings nicht immer gerecht. Oftmals fühlen sich Patient*innen alleine gelassen und verunsichert.

Mit dem Patientenrechtegesetz hat die Bundesregierung die Position der Patient*innen gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen gestärkt. Unter individuellen Patient*innenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis gegenüber Ärzt*innen, aber auch Heilpraktiker*innen, Hebammen oder Physiotherapeut*innen zustehen. Zu diesen Rechten gehören unter anderem das Recht auf: 

  • Einsicht in die Behandlungsunterlagen,
  • Information und Aufklärung,
  • Selbstbestimmung (eine medizinische Maßnahme darf grundsätzlich nur mit Einwilligu­­ng der Patientin beziehungsweise des Patienten erfolgen)

Den Patientinnen und Patienten stehen auch kollektive Rechte zu. Das Gesetz hat deshalb die Patientenbeteiligung gestärkt. Die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen sind berechtigt, ihre Position einzubringen, wenn es zum Beispiel um den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, die Verteilung der ambulant tätigen Ärzt*innen oder die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht (siehe hierzu „Patientenbeteiligung“).

Die Selbsthilfe im Gesundheitsbereich ist sowohl Im Sinne des Erfahrungs- und Informationsaustausches als auch bezüglich der Stärkung der Patientenposition von hohem Wert.

Patientenberatung / Gesundheitsinformationen

Bei der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) erhalten Bürger*innen Informationen, Beratung und Aufklärung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat die Patienten- und Verbraucherberatung gemäß § 65b SGB V überprüft und 2020 einen Bericht vorgelegt, der grundsätzliche Defizite und Schwachstellen der gegenwärtigen Beratungsstruktur offenlegt. Auch Verbraucher- und Patientenorganisationen kritisieren, dass die Konstruktion der UPD nicht frei von wirtschaftlichen Interessen und sonstigen Abhängigkeiten betrieben wird. Auch die befristete Vergabe der Beratung ist kritisch zu betrachten, da bewährte Strukturen, Erfahrung und Fachexpertise durch eine fehlende Kontinuität bei der UPD immer wieder verloren gehen.

Weitere  Beratungs- und Informationsmöglichkeiten:

  • Auch die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich Ansprechpartner für ihre Versicherten, etwa bei Fragen zu bestimmten Leistungen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten zu informieren und müssen ihnen durch Aufklärung, Beratung und entsprechende Leistungen Unterstützung anzubieten. 
  • Seit dem 1. September 2020 bietet das Bundesministerium für Gesundheit das sogenannte Nationale Gesundheitsportal: Unter www.gesund.bund.de können sich Bürgerinnen und Bürger zentral, verlässlich, werbefrei und gut verständlich über Themen rund um Gesundheit und Pflege informieren.

Patientenbeauftragte

Das Amt der oder des/der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (kurz: Patientenbeauftragte/-r) wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2004 eingeführt. Aufgabe der beauftragten Person ist es, die Belange von Patient*innen zu stärken und in den Mittelpunkt zu stellen. Dies gilt etwa hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung. Nur einige Bundesländer haben eigene Patientenbeauftragte. In Bayern ist derzeit Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer Patienten- und Pflegebeauftragter. Die LAGS ist Mitglied des von diesem geleiteten Runden Tisches Patienten- und Pflegeangelegenheiten. https://www.patientenportal.bayern.de/

Zum Teil existieren auch kommunale Patient*innenbeauftragte wie etwa in München.

Beschwerdemanagement

Mit dem Patientenrechtegesetz wurden im Jahr 2013 verpflichtend patientenorientierte Systeme zum Beschwerdemanagement im Deutschen Gesundheitssystem eingeführt. Auf Länderebene bieten Berufskammern der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker eigene Systeme des Beschwerdemanagements an.

Neben den Kammern etablierten auch die Kassenärztlichen Vereinigungen (niedergelassene Ärzte) und Krankenhausgesellschaften Beschwerdemanagement-Systeme. In Krankenhäusern wirken unterstützend und vermitteln Patientenfürsprecher*inen. (siehe im Folgenden).

Bei Beschwerden über Krankenhäuser ist es auch möglich, sich an das zuständige Landesministerium für Gesundheit beziehungsweise Soziales zu wenden.

Die Medizinischen Dienste sind nicht nur im Bereich Pflege tätig, sondern bieten auch sozialmedizinische Beratungen und Begutachtungen an.

Patientenfürsprecher*innen

Patientenfürsprecher*innen sind eine wichtige Kommunikationsschnittstelle zwischen Patient*innen und Krankenhauspersonal. Sie informieren Patient*innen im Krankenhaus und stehen als unabhängige Ansprechpartner für ihre Belange und Wünsche zur Verfügung. Sie können damit eine vermittelnde Rolle zwischen den Patient*innen, den Angehörigen und den Mitarbeitern des Krankenhauses einnehmen, auch und gerade, wenn es um Probleme und Kritik geht. Bundesweite rechtliche Grundlagen oder einheitliche Regelungen zur Berufung und zur Tätigkeit von Patientenfürsprecher*innen existieren nicht. Die Vorschriften variieren und sind zum Teil in Landeskrankenhausgesetzen geregelt. In Bayern bestehen Vereinbarungen über Handlungsempfehlungen zwischen dem Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) und der Landes-Krankenhausgesellschaft. Zudem gibt es einzelne Modelle der Patient*innenbeteiligung an Krankenhäusern in großen Städten, wie etwa in München.

Patientenverfügung

Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist Paragraph (§) 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patient*innen für den möglicherweise eintretenden Fall, dass sie in medizinischen Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig sind, vorsorgen. Sie können festlegen, ob in einer bestimmten Situation einzelne medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in einer Notsituation nicht mehr geäußert werden kann.

Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Diese kann jederzeit ohne Einhaltung von Formvorschriften widerrufen oder geändert werden. Weitergehende Informationen sowie die Möglichkeit, eine Online-Patientenverfügung zu erstellen, finden Sie zum Beispiel auf der Seite der Verbraucherzentrale.