Versorgungsprobleme im Bereich bestimmter Wundversorgungen ab dem 02.12.2024
Aktuelles | 25.11.2024
Das abrupte Ende der Regierungskoalition hat dazu geführt, dass eine wichtige Übergangsregelung für die Wundversorgung nicht im Parlament verabschiedet werden kann. Daher ist die Versorgung mit bestimmten Wundauflagen in der ambulanten Versorgung ab dem 02.12.2024 nicht mehr sichergestellt.
Aktuell gilt nämlich für Wundauflagen mit eigenständiger therapeutischer Wirkung noch eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2024. Dies sind Produkte wie zum Beispiel die meisten antimikrobiellen Wundauflagen(z. B. mit Silber oder PHMB), sogenannte „nicht formstabile Zubereitungen“ wie Hydrogele oder auch Honig und honighaltige Wundauflagen.
Ursprünglich war eine Verlängerung der Übergangsfrist mit dem Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit von 18 Monaten am 15. November 2025 geplant. Nach dem Zusammenbruch der Ampel-Koalition (SPD, GRÜNE, FDP) am Abend des 6. Novembers, ist diese Entscheidung in die Ferne gerückt, da die verbleibende Regierung keine Mehrheit mehr im Parlament hat.
Nach aktuellen Informationen ist nicht absehbar, ob es noch einmal zu einer Verlängerung der Übergangsfrist kommt. Daher sprechen wir auch erst von einem „vorläufigen“ Zustand.
In jedem Fall ist sicher, dass jetzt nach Alternativen (Antiseptikum + reinigende Wundauflage) in der Versorgung von Infektionen geschaut werden muss und dass die Infektionsprävention entscheidend ist.
Betroffene GKV-Versicherte sollten möglichst noch vor dem 02.12.2024 eine Verordnung durch ihren Arzt / ihre Ärztin erbitten.
Es kann im Laufe der Zeit dazu kommen, dass sich private Krankenkassen entweder an die GKV-Regelung anlehnen oder es als eine besondere Leistung, die sie von den gesetzlich Krankenversicherten hervorhebt, in der Erstattung belassen. Natürlich ist zu beachten, dass die Erstattung bei privat Versicherten vom individuellen Versichertenstatus seines Vertrags abhängig ist.
Es mag erstaunen, warum gerade der 02.12.2024 der Stichtag für den Abbruch der Versorgung ist. Dies hat folgenden Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 4. April 2017 wurde in § 31 Abs. 1a SGB V erstmals eine gesetzliche Verbandmitteldefinition eingeführt.
Der Grund hierfür war, dass in der Vergangenheit vielfach Rechtsunsicherheiten darüber bestanden, welche Produkte der modernen Wundversorgung als Verbandmittel von den gesetzlichen Krankenkassen zu bezahlen sind. Gleichzeitig wurde geregelt, dass solche Produkte, die zwar nicht als Verbandmittel anzusehen sind, aber der Wundbehandlung dienen (sog. sonstige Produkte zur Wundbehandlung), auf Antrag der Hersteller durch den Gemeinsamen Bundesausschuss („G-BA“) in die Erstattung aufgenommen werden können. Der GBA wurde vom Gesetzgeber beauftragt, die Einzelheiten der Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung in seiner Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festzulegen.
Zur Vermeidung von Versorgungslücken wurde für Bestandsprodukte, die nach neuer Rechtslage nicht als Verbandmittel, sondern als sonstige Produkte zur Wundbehandlung zu qualifizieren sind, eine Übergangsregelung geschaffen. Solche Produkte sollten für einen Zeitraum von 12 Monaten weiterhin erstattet werden, wenn sie vor dem 11. April 2017 von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wurden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde dieser Zeitraum auf 36 Monate verlängert.
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1a SGB V eine neue Übergangsregelung festgelegt: Bis 48 Monate nach dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – also bis zum 2. Dezember 2024 – sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig.
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