Steueränderungsgesetz 2025
Aktuelles | 26.01.2026
Informationen der BAG SELBSTHILFE
- Die Ehrenamtspauschale von bisher 840 Euro ist auf 960 Euro pro Jahr gestiegen
Bei dieser Pauschale handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG, den ein ehrenamtlich Tätiger bei seiner eigenen Steuererklärung angeben kann, wenn er von seinem Verein eine Vergütung in maximaler Höhe von 960 Euro pro Jahr erhält. Bei der Organisation muss es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln.
Es muss sich dabei nicht um eine bestimmte begünstigte Tätigkeit wie bei der Übungsleiterpauschale (s.u.) handeln. Allerdings darf sie nur nebenberuflich ausgeübt werden, d.h. der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen.
Wird eine Vergütung an ehrenamtlich Tätige in einem gemeinnützigen Verein gezahlt, muss dies in der Satzung des Vereins verankert sein. Das gilt auch, wenn nur eine verhältnismäßig geringfügige Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale oder sogar noch weniger gezahlt wird.
- Auch die Übungsleiterpauschale ist von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr gestiegen.
Mit der Übungsleiterpauschale werden Einnahmen bis zur Höhe von nunmehr 3.300 Euro im Jahr aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei gestellt. Erfasst sind hiervon Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer (oder andere vergleichbare Tätigkeiten), aber auch bestimmte künstlerische sowie Pflegetätigkeiten im Dienste oder Auftrag einer gemeinnützigen Organisation oder auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Nr. 26 EStG).
Wichtig ist auch hier, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird; vielmehr darf der zeitliche Umfang wie auch bei der Ehrenamtspauschale nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen.
- Ehrenamtlich Tätige in Vereinen werden künftig in einem erweiterten Umfang von Haftungsrisiken freigestellt.
Schon bisher war in den §§ 31a und 31b BGB geregelt, dass Organmitglieder, besondere Vertreter oder sonstige Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten bzw. der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass natürlich auch ein ehrenamtlich Tätiger durch ein einfaches Versehen oder ein „dummes“ Missgeschick einen (möglicherweise erheblichen) Schaden verursachen kann. Wenn sich jedoch jemand bürgerschaftlich engagiert und für diesen Einsatz keine oder nur eine geringfügige Vergütung erhält, soll derjenige nicht auch noch dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Deshalb haftet er im Rahmen seiner Pflichterfüllung dann nicht persönlich, wenn der Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Das Haftungsprivileg greift aber nur, wenn der Betreffende unentgeltlich tätig ist oder maximal eine bestimmte geringfügige Vergütung erhält. Bisher lag insoweit der frühere Grenzwert der Ehrenamtspauschale (840 Euro jährlich) zugrunde. Dieser Grenzwert ist nunmehr mit dem Steueränderungsgesetz 2025 deutlich erhöht worden. Nunmehr wird der Betrag der Übungsleiterpauschale zugrunde gelegt, und zwar in der o.g. neuen Höhe von 3.300 Euro.
Es soll dadurch vor allem verhindert werden, dass grundsätzlich bereitwillige Personen wegen des bestehenden Haftungsrisikos abgeschreckt werden, ein Ehrenamt zu übernehmen.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ist für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft worden.
Grundsätzlich besteht die Pflicht für gemeinnützige Organisationen, Einnahmen spätestens in den zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für satzungsgemäße Zwecke auszugeben. Bekanntlich bestehen allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz bei der Rücklagenbildung im Rahmen des § 62 AO.
Schon seit Ende 2020 besteht überdies die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr für kleinere gemeinnützige Vereine mit Einnahmen von maximal 45.000 Euro im Jahr.
Nunmehr wird diese Befreiung erweitert auf Organisationen, die Einnahmen von bis zu 100.000 Euro im Jahr erzielen. Damit ist der überwiegende Teil steuerbegünstigter Körperschaften von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung und damit von einem entsprechenden Verwaltungsaufwand befreit.
Für den Bereich der Selbsthilfe ist allerdings zu beachten, dass Fördermittel in der Regel innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu verwenden sind. Überdies können sich frei zur Verfügung stehende Mittel auf die Höhe der (Pauschal-)Fördersumme auswirken. Deshalb sollten Mittel, die zwar steuerlich nicht zeitnah zu verwenden sind, dennoch mit einer Zweckbindung versehen oder anderweitig verwendet werden, will man nicht Gefahr laufen, dass sich die Förderung verringert oder diese sogar ganz gestrichen wird.
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben. Zugleich fällt die Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen bis zu 50.000 Euro weg.
Während die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und auch dem Zweckbetrieb eines Vereins grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind, fallen bei einem etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins diese Steuern regelmäßig an (außerdem Umsatzsteuer zum normalen Satz von 19 % im Gegensatz zum verminderten Satz von 7 % bei der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb, soweit hier nicht eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht kommt).
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch dann nicht fällig, wenn die Besteuerungsgrenze von 50.000 Euro (bisher 45.000 Euro) eingehalten wird. Dabei werden alle Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, zugrunde gelegt (vgl. § 64 Abs. 3 AO).
Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass die Erhöhung des Freibetrages die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die meist rein ehrenamtlich geführt werden, stärkt. Im Zusammenhang mit dieser neuen Freigrenze steht auch die Entscheidung, auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bis zu 50.000 Euro bei steuerbegünstigten Körperschaften zu verzichten. Das bedeutet, dass neuerdings keine Abgrenzung und Aufteilung mehr dahingehend vorgenommen werden muss, ob Einnahmen von bis zu 50.000 Euro dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, wenn sie aus diesen Bereichen stammen.
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