Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) verabschiedet

Der Bundestag verabschiedete Ende Januar doch noch das sogenannte Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG). Am 14.2. wurde es durch den Beschluss des Bundesrats wirksam.

Durch die Abschaffung der Budgets für Hausärzte und die Einführung von Jahrespauschalen in der Honorierung soll es für Patientinnen und Patienten künftig leichter sein, einen Hausarzttermin zu bekommen. Zudem gibt es Verbesserungen bezüglich der Versorgung von Menschen mit chronischen Erkrankungen und bezüglich der Hilfsmittelversorgung.

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz im Überblick

  • Alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich Hausbesuche werden künftig bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet (Entbudgetierung). Die Honorare können demnach ohne Begrenzung steigen, wenn neue Patientinnen und Patienten in den Praxen aufgenommen oder wenn Patientinnen und Patienten mehr Behandlungsleistungen erhalten. Eine solche Regelung gibt es bereits seit 01.04.2023 für die Leistungen von Kinder- und Jugendärzten.
  • Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen ohne hohen Betreuungsbedarf müssen nicht mehr jedes Quartal aus Abrechnungsgründen einbestellt werden. Stattdessen kann die Arztpraxis für die jeweilige Erkrankung eine bis zu vier Quartale umfassende Versorgungspauschale abrechnen. Dies schafft Anreize, überflüssige Termine und Wartezeiten zu verringern und freie Behandlungskapazitäten zu schaffen.
  • Zusätzlich werden „Versorgerpraxen“, die maßgeblich die hausärztliche Versorgung aufrechterhalten, künftig besonders honoriert. Sie erhalten eine Vorhaltepauschale. Damit können Hausärztinnen und Hausärzte auch umso besser vergütet werden, je mehr Voraussetzungen sie erfüllen, wie zum Beispiel bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten oder ein bedarfsgerechtes Angebot von Haus- und Heimbesuchen.
  • Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderungen betroffen sind, erhalten einen besseren Zugang zu medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Hierfür werden die entsprechenden Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen beschleunigt und vereinfacht. Das gilt für Personen, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden.
  • In Fällen, in denen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung bestehen, entfällt künftig die Altersbeschränkung für die Leistung von Notfallkontrazeptiva.
  • Fristverlängerung für Verbandmittel: Die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung wird bis Anfang Dezember 2025 verlängert. Dies schafft Rechtssicherheit rund um eine ausgelaufene Übergangsregelung im SGB V und räumt den betreffenden Akteurinnen und Akteuren – insbesondere dem Gemeinsamen Bundesausschuss und den Herstellern – mehr Zeit zur Durchführung der Beratungsverfahren ein.
  • Zudem soll die ambulante Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbessert und vereinfacht werden. Geplant ist, die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in der psychotherapeutischen Versorgung durch eine separate Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Außerdem werden zusätzliche psychotherapeutische und psychiatrische Versorgungsaufträge für vulnerable Patientengruppen geschaffen.
  • Nicht verabschiedet wurde das Vetorecht für die Patientenvertretung im GB-A, das den Einfluss der Patientenvertretung gestärkt hätte. In der der Langfassung des GVSG war das Vetorecht noch enthalten.

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – Gesetz und Gesetzentwurf

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